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Wie erhalte ich Akteneinsicht bei der KESB?

Aktualisiert: 28. März 2023


Die KESB ist eine Behörde. Das heisst, sie führt für jedes laufende (und abgeschlossene) Verfahren ein Aktendossier. Als selbst vom Verfahren betroffene Person oder als Angehöriger ist Ihr Wunsch nach Kenntnis der Akten naheliegend.


Kann man nun die Einsicht in die Unterlagen der KESB verlangen?


Antrag auf Akteneinsicht


Sie können einen schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht bei der KESB stellen, in dem Sie verlangen, die Dokumente bei der KESB zu sichten und allenfalls Kopien zu machen.


Wenn Sie direkt vom Verfahren betroffen sind, wird die KESB diesem Antrag in der Regel nachkommen.


Wenn nicht (Sie sind ein Angehöriger, Sie haben eine Gefährdungsmeldung gemacht), sollten Sie Ihren Antrag begründen. Es ist wichtig zu zeigen, warum Sie das Recht haben zu erfahren, was die KESB in diesem Fall "im Schilde führt". Die KESB kann den Antrag ablehnen, um die Daten der betroffenen Person zu schützen.


Das ganze auf Behörden-Deutsch


Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teil des verfassungsmässigen Anspruches auf rechtliches Gehör und umfasst alle für den Entscheid erheblichen Akten.


Dieses Recht ergibt sich - wie erwähnt - bereits aus der Bundesverfassung (Art. 29 BV).


Derselbe Anspruch wird jedoch in diversen Gesetzen erneut aufgeführt (somit quasi doppelt erwähnt). Das verfassungsmässige Recht wird also im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts konkretisiert.


Rechtliches Gehör Verfahrensbeteiligter


Gemäss Art. 449b des Zivilgesetzbuches (ZGB) haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Dies können private (Datenschutz) oder öffentliche (Geheimhaltung) Interessen sein.


Die Gewährung der Akteneinsicht soll nun aber der Grundsatz sein und deren Verweigerung die Ausnahme.


Berechtigt sind hier jedoch lediglich die am Verfahren beteiligten Personen. Dies ist in jedem Fall die betroffene Person selbst. Das hat zur Folge, dass beispielsweise Angehörige einer Person, die verbeiständet werden soll oder Personen, die eine Gefährdungsmeldung abgegeben haben und wissen wollen, was im KESB-Verfahren passiert, oft keine Berechtigung zur Akteneinsicht aufweisen. Sie sind nicht offiziell am Verfahren beteiligt.


Angehörige, die sich jedoch am Verfahren aktiv beteiligt haben, haben Anspruch auf rechtliches Gehör und somit das Recht auf Akteneinsicht. Dies gilt auch für andere nahestehende Personen.


Es kommt also weniger auf den Verwandtschaftsgrad zu der im Verfahren betroffenen Person, als vielmehr auf die effektiv gelebte Beziehung sowie die bisherige aktive Teilnahme am Verfahren an.


Also?


Wenn Sie selbst vom KESB-Verfahren betroffen sind und die Unterlagen sehen wollen, können Sie problemlos einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Dieser wird in der Regel gewährt.


Wenn Sie als Angehöriger bereits am Verfahren beteiligt gewesen sind (Sie haben aktiv mitgewirkt, Sie haben einen Entscheid zugestellt erhalten), können Sie einen Antrag auf Akteneinsicht stellen.


Wenn Sie weder direkt betroffen noch aktiv mitwirkender Angehöriger sind, können Sie den Antrag zwar stellen. Die KESB wird diesen jedoch wohl möglicherweise nicht gutheissen.


Sichern Sie sich hier Ihren Antrag auf Akteneinsicht bei der KESB.











 
 
 

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